Los 2931

Meißen
Lehn- und Jagdrecht. Sonnderliche Constitutiones, deren sich unsere verordnete zu Meissen

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Los 2931 - Meißen - Lehn- und Jagdrecht. Sonnderliche Constitutiones, deren sich unsere verordnete zu Meissen - 0 - thumb

Aus dem Katalog
Mille Annos Manu-Scriptum
Auktionsdatum 17.4.2024

Lot 2931, Auction  123, Meißen, Lehn- und Jagdrecht. Sonnderliche Constitutiones, deren sich unsere verordnete zu Meissen

Meißner Lehens- und Jagdrecht
Seltene "Conditio inedita"

Meißen. - "Sonnderliche Constitutiones, deren sich unsere verordnete zu Meissen verglichen und den Schöppennstülenn darnach zu sprechenn, durch uns ufferlegt wordenn: Welche aber gleichwol sonnsten aus bedenncklichen ursachen inn die andere gemeine Abtrücke nicht gesetzt noch Innverleibt sein." Deutsche Handschrift auf Pergament. 20 nn. Bl. mit 39 S. Text. 19-21 Zeilen. Schrift: Deutsche Kurrent. Schriftraum: 15 x 11,6 cm. Format: 19,4 x 14 cm. Mit kalligraphischen Auszeichnungen in Bastarda-Fraktur mit einigen Federschwüngen. Fadengeheftet in modernem Pappumschlag. Meißen, Anfang 17. Jahrhundert.
Unveröffentliche Handschrift zum sächsischen Lehn- und Jagdrecht zu Meißen mit Gesetzen ("Constitutiones") wie: "Constitutio Ob Töchter aus Meisen erkaufftenn Lehenngütern legitimam zuforders haben", "Wann ein Lehenngut verkaufft, und bei des Käuffers Leben nicht tradirt noch uffgelassen, ob dann die Sönn nach Sächsischem Konsens solchs uffzulassen schuldig", "Ob der Sohn die Newen Lehen so sein Vatter Erlangt wider verendert, befuegt seye [...]", "Straffe derer so mit Verstorbenen Diebs Personen zu thun haben", "Von dem Diebstall", "Straffe der Wildpret beschediger", "Straffe der Fischdieb" etc.
Siehe: Carl Friedrich Curtius, Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts, 1835, S. 27. So schreibt Curtius (§ 22): "Außer diesen im Jahre 1572 gedruckten Constitutionen waren noch drei und vierzig andere vorhanden, welche damals ungedruckt blieben, und daher die unedirten (ineditae) Constitutionen genennt werden. Neune davon wurden zwar gleich anfangs den Dikasterien zugeschickt, und erhielten gesetzliches Ansehn; aber erst späterhin wurden sie unter dem Namen der sonderlichen Constitutionen durch den Druck bekannt gemacht [...] In den alten Handschriften sind sie folgendermaßen überschrieben: Sonderliche Constitutiones, deren sich unsere Verordnete zu Meißen verglichen, und den Schöppenstühlen, darnach zu sprechen, durch uns auferlegt worden, welche aber gleichwohl sonst aus bedenklichen Ursachen in die gemeine Abdrucke nicht gesetzt noch einvferleibet seyn [...]" – Provenienz: Sammlung Prof. Dr. Gerhard Eis, Heidelberg, Hs. 129.

Mit einmontierter Fiche auf dem Innenspiegel "Handschrift 45 Meister Albrants Roßarzneitbuch im Besitz Doz. Dr. Gerhard Eis, Ruppersdorf 520 bei Reichenberg ist nach den Grundsätzen der Preußischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (Deutsche Kommission, Handschriftenarchiv) von Herrn Doz. Dr. Gerhard Eis im August 1940 aufgenommen worden".


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